AGB

  1. Allgemeines


    1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ITM GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrückliche nochmalige Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch die ITM GmbH schriftlich bestätigt werden.
  2. Angebot und Vertrag


    1. Die Angebote der ITM GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen, Nebenabreden oder Verzicht auf Schriftform.
    2. Angabe in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  3. Preise


    1. Die Preise der ITM GmbH sind grundsätzlich die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung genannten Nettopreise zzgl. der zur Zeit der Berechnung gültigen Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab unserer Geschäftsstelle in Rosenheim.
    2. Kosten für Verpackung, Transport, hausinterner Transport beim Besteller, Aufstellung, Installation, Montage, Einweisung, Schulung, Verbrauchsmaterialien, Datenträger, Fracht und etwaige Versicherungen gehen zu Lasten des Bestellers, falls keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen ist.
  4. Lieferfrist


    1. Fixe Liefertermine sind nur solche, die von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
    2. In anderen Fällen liefern wir innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss oder zu dem als voraussichtlichen Liefertermin vorgesehenen Zeitpunkt.
    3. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung und berechtigen die ITM GmbH, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
    4. Dauert die Behinderung länger als 8 Wochen, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
    5. Die ITM GmbH ist zu jeder Zeit zur Teillieferung oder zu Teilleistungen berechtigt.
  5. Sorgfaltspflichten des Bestellers


    1. Der Besteller übernimmt es, vor Einsatz von uns gelieferter Ware oder vor Durchführung von Installationsarbeiten alle Programme, Daten und Datenträger zu sichern. Bei Arbeiten, die eine längere Abwicklungsdauer oder Zeitabschnittsweise Teilleistungen vorsehen, hat uns der Besteller jederzeit über interne Planänderungen zu informieren und uns diese schriftlich mitzuteilen; der Besteller wird hierbei ohne Rücksprache und schriftlicher Freigabe keine Gerätereparaturen durch Dritte vornehmen lassen, keine Anwendersoftware einspielen, keine Nachrüstungen von Hardwarekomponenten vornehmen und keine Vertragsleistungen durch Dritte vornehmen lassen.
    2. Verletzt der Besteller seine Verpflichtungen und führt dies zur Gefährdung unserer vertragsgerechten Leistung, sind wir nach Abmahnung und fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, Vorkasse bezüglich sämtlicher noch offenen Lieferungen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu verlangen, von dem noch nicht erfüllten Teil zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    3. Bei Lieferung von Software wird diese zur unbefristeten Eigennutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang (z. B. Arbeitsplatzanzahl) überlassen. Bei Standardsoftware gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller. Der Besteller ist verpflichtet, diese einzuhalten.
    4. Bei auftragsgemäßer Durchführung von Dienstleistungen, wie Installation oder Kopieren von Software sind wir nicht in der Lage, das Bestehen dahingehender Lizenzrechte des Bestellers zu überprüfen; dies ist Obliegenheit des Bestellers.
    5. Soweit wir eigene oder mit Gestattung Dritter zur Kundenbetreuung Serviceprogramme einsetzten, ist es dem Besteller untersagt, diese Programme für eigene Zwecke zu nutzen, soweit und solange er nicht eigene Nutzungsrechte erworben hat.
  6. Abnahme und Gefahrübergang


    1. Bei der ITM GmbH im Versandwege gekaufte Ware ist vom Besteller binnen einer Frist von 5 Werktagen auf Funktionstauglichkeit zu überprüfen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Die Versendungsgefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben haben.
    2. Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht vereinbarungsgemäß ab, sind wir berechtigt anstelle des Erfüllungsanspruches vom Vertrage zurückzutreten und einen pauschalierten Schadenersatz von 30 % des Vertragspreises zu verlangen. Dem Besteller steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
  7. Gewährleistung


    1. Hardware oder Dienstleistungen
      Bei Mängeln der von der ITM GmbH gelieferten Hardware gilt ausschließlich die Gewährleistung des jeweiligen Herstellers. Bei Mängeln der von der ITM GmbH erbrachten Dienstleistungen stehen uns drei Nacherfüllungsversuche zu. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir nicht zur Neuherstellung des Werkes oder zur erneuten Erbringung der Leistungen verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadersatz statt der Leistung zu verlangen.
    2. Software / Gewährleistungseinschränkung
      Die ITM GmbH liefert Software wie Betriebssysteme, Text-, Kalkulations-, Grafik-, Datenbankprogramme usw. von Marktführenden oder anerkannten Software-Herstellern. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist nur die Dokumentation maßgeblich. Die bestimmungsgemäße Verwendung ergibt sich aus der Funktionsbeschreibung / Produktbeschreibung. Herstellerangaben in deren Werbe- und Prospektmaterial sind nicht Gegenstand unserer Lieferverpflichtung. Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern ist es nicht möglich, Datenverarbeitungsprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Die ITM GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen der Software den möglichen Anforderungen des Bestellers genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, es sei denn, die Anforderungen des Bestellers sind ausdrücklich und schriftlich als notwendige Beschaffenheit der vertraglich geschuldeten Leistung extra vereinbart worden. Wir leisten daher Gewähr nur in dem Umfang, wie sie dem Besteller vom Software-Hersteller nach dessen Garantiebedingungen geleistet wird und wie sie diesem aus Vorlieferungen bekannt sind oder unsererseits gesondert bekannt gegeben wurden.
    3. Hardware / Software / Dienstleistungen
      Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen soweit nicht grob fahrlässig und vorsätzlich gehandelt wurde und von unserer Haftpflichtversicherung übernommen werden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der vertraglichen geschuldeten Leistung.
      Im Fall des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Besteller für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen 3-jährigen Abschreibung berechnet wird.
      Soweit diese Geschäftsbedingungen zu Voraussetzungen und Folgen der Rechte des Bestellers bei Mängeln keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
  1. Nacherfüllung und Gewährleistungsausschlüsse


    1. Maßnahmen zur Nacherfüllung leisten wir im Rahmen der Verfügbarkeit unseres Personals nach unserer Wahl entweder vor Ort beim Auftraggeber oder in unseren Geschäftsräumen. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei ihm vorhandene Unterlagen, die zur Fehlerbeseitigung erforderlich sind (Fehlerprotokolle, veränderte Dateien, usw.) zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.
    2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen ist die Beseitigung von normalen Verschleißerscheinungen und von Fehlern, die auf solche äußeren Einflüsse zurückzuführen sind, die nicht den Vereinbarten oder den normalen Bedingungen des Gebrauchs bzw. des Einsatzes des vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstands entsprechen oder durch Bedienungs- oder Wartungsfehler bestellerfremder Wartungsfirmen entstehen.
    3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Besteller die Soft- und/oder Hardware in wesentlichen Funktionen selbst oder durch Dritte verändert; dies gilt auch für eine Änderung der Einsatzbedingungen. Der Besteller ist berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit aufgetretenen Mängeln stehen und weder die Analyse noch die Mängelbeseitigung wesentlich erschweren.
    4. Bei Vorliegen von Gewährleistungsausschlüssen zu Ziffer (8b + 8c) trägt der Besteller unseren Aufwand für die Fehlersuche einschließlich etwaiger Versandkosten.
  2. Haftungsbeschränkungen


    1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dem arglistigen Verschweigen von Mängeln oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden an Rechtsgütern des Käufers, z. B. Schäden an anderen Sachen ist ausgeschlossen. Die Regelungen der vorstehenden Sätze gelten nicht, soweit Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
    2. Die Regelung des Absatz a) erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    3. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird unsere Haftung auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung auf 5% des von der Verzögerung betroffenen Teils des Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    4. Soweit unsere Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist beschränkt auf 5% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die Vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  3. Verjährung


    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für sämtliche unmittelbar mit einem Mangel im Zusammenhang stehenden Schadenersatzansprüche.
    2. Abweichend von Absatz a) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, auf die Verletzung des Lebens oder der Gesundheit zurückzuführen sind, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder Übernahme von Beschaffenheitsgarantien.
    3. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Dienstleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung und die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  4. Zahlungen


    1. Soweit nicht anderes vereinbart, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zahlbar. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
    2. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Bestellers zuerst auf Zinsen, Kosten und danach auf die ältesten Forderungen angerechnet.
    3. Die ITM GmbH behält sich vor, im Einzelfall bei Anzeige der Versandbereitschaft oder vor Ablieferung der Ware oder Leistungen Sicherheiten oder deren vollständige Bezahlung zu verlangen.
    4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Eigentumsvorbehalt


    Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Besteller aus Warenlieferungen jetzt oder künftig zustehen, werden uns vom Besteller folgende Sicherheiten gewährt:

    1. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns. Für den Fall, dass unser Eigentum gleichwohl durch die Bearbeitung bzw. Verarbeitung untergehen sollte, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Verbindet oder vermischt der Besteller unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns aufgrund der Herstellung für uns bzw. der Rückübertragung unseres Eigentum auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung bzw. das Alleineigentum zu, wenn unsere Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
    2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bei deren Untergang oder deren Beschädigung dem Besteller erwachsenen Forderungen (Kaufpreis, Werklohn, Versicherungsleistungen, Schadenersatz) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns in Höhe unserer jeweils offenen Forderungen ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlich Auskünfte und Unterlagen zur Realisierung der abgetretenen Forderung zur Verfügung stellen.
    3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
    4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen und ggf. Abtretungen der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag begründet.
  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand


    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rosenheim.
    2. Für unsere Vertragsbeziehung gilt deutsches Recht.
    3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck in wirksamer Weise entspricht. Dies gilt auch für den Fall regelungsbedürftiger Lücken.

Stand: Januar 2019